Jugendhilfe im Strafverfahren
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist in Bremen ein regionalisierter und spezialisierter Bestandteil des Allgemeinen Sozialdienstes (Fachdienst Junge Menschen) im Jugendamt.
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist in Bremen ein regionalisierter und spezialisierter Bestandteil des Allgemeinen Sozialdienstes (Fachdienst Junge Menschen) im Jugendamt.
Öffentlichkeitsarbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren (Bremen)
Kurzinformationen zum jugendrechtlichen Strafverfahren, zu den AnsprechpartnerInnen der Bremer Jugendhilfe im Strafverfahren
und über die Rechte und Pflichten Jugendlicher und Heranwachsender, stehen nunmehr zum Download bereit.
Jugendhilfe im Strafverfahren
Lieber informiert als inhaftiert
Rahmenkonzeption, Arbeitshilfen, Controlling, Kooperationsvereinbarungen (Bremen)
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) Bremen – Umsetzung der Verfahrensgarantien; 2021
Rahmenkonzeption der JuhiS Bremen; 2014
Konzeptionen der Freien Träger in der Jugendstraffälligenhilfe; 2012
Arbeitshilfen, Datenschutz, Richtlinien, Kooperationsvereinbarungen; 2006
Eine neue Praxis im Feld der Jugendhilfe im Strafverfahren?
Erste Ergebnisse des Projekts
„Jugendhilfe im Strafverfahren – neue Gesetzeslage, veränderte
Aufgaben und die Perspektive der jungen Menschen“
Paritätischer Fachtag “Jugendliche und Jugendhilfe im Strafverfahren” am 06.10.2022 – Vortrag von Annemarie Schmoll und Dirk Lampe
Link zur PowerPoint Präsentation
Kinder als Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren: Verfahrensgarantien
Ergebnisse des Berichts der EU Grundrechte-Agentur (FRA)
Paritätischer Fachtag am 06.10.2022 – Vortrag von Dr. Astrid Podsiadlowski
Link zur PowerPoint Präsentation
JGH wird zur „Jugendhilfe im Strafverfahren“
Der Begriff „Jugendgerichtshilfe“ wird der fachlichen Zielsetzung, der mit Inkrafttreten des SGB VIII beschriebenen Aufgabe als „Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52)“ und der Verortung innerhalb des ASD Junge Menschen nicht mehr gerecht.
Dieser Begriff findet sich demnach begründet im SGB VIII auch nicht wieder.
Die Fachkonferenz Junge Menschen des Jugendamtes Bremen nahm die Vorlage am 13. Sept. 2012 mit der Begründung zur Kenntnis:
„Fachpolitisch setzt sich bundesrepublikanisch zunehmend der Begriff der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ durch und wird damit dem Auftrag nach § 52 (2) SGB VIII gerecht. Es ist daher zu empfehlen, auch in Bremen den Paradigmenwechsel zu dokumentieren und dies auch für die Darstellung der Jugendhilfepraxis zu verdeutlichen“.
Mehr als eine spitzfindige Namensänderung
Mehr als eine spitzfindige Namensänderung
(Bernd Rein)
Der Begriff „Jugendgerichtshilfe“ wird der fachlichen Zielsetzung, der mit Inkrafttreten des SGB VIII beschriebenen Aufgabe als „Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52)“ und der Verortung innerhalb des ASD Junge Menschen nicht mehr gerecht.
Dieser Begriff findet sich demnach begründet im SGB VIII auch nicht wieder.
Die Fachkonferenz Junge Menschen des Jugendamtes Bremen nahm die Vorlage am 13. Sept. 2012 mit der Begründung zur Kenntnis:
„Fachpolitisch setzt sich bundesrepublikanisch zunehmend der Begriff der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ durch und wird damit dem Auftrag nach § 52 (2) SGB VIII gerecht. Es ist daher zu empfehlen, auch in Bremen den Paradigmenwechsel zu dokumentieren und dies auch für die Darstellung der Jugendhilfepraxis zu verdeutlichen“.
Begründung
Die erstmalige Berücksichtigung der „Jugendgerichtshilfe“ (JGH) geht auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 und auf das Jugendgerichtsgesetz (JGG) von 1923 zurück. Hintergrund war die Jugendfürsorge als Unterstützung des Jugendrichters im Jugendstrafverfahren. Zu den Aufgaben gehörten Ermittlungstätigkeiten, die Beistandschaft und die Fürsorgeerziehungs- und Schutzaufsichtstätigkeit.
Im Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) von 1943 wurde die JGH in den Dienst der Nazidiktatur gestellt, indem es die „Volkszugehörigkeit des Beschuldigten, seine Lebens- und Sippenverhältnisse, seine Lebensgeschichte, seine Haltung in der Volks- und Jugendgemeinschaft“ zu erkunden galt. Dazu kamen „die Größe der Schuld und die schädliche Neigung“.
Im Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961-1991 war die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe nur durch einen allg. Verweis in § 4 Abs. auf die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes geregelt. Der Gesetzgeber verzichtete dadurch dezidiert auf eine eigenständige Aufgaben- und Rollenzuweisung.
Demnach gehörte es zu den Aufgaben des Jugendamtes, die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des JGG auszuführen. Diese systematische Zuordnung zum JGG hat den Eindruck verstärkt, die Jugendgerichtshilfe sei – wie etwa die Bewährungshilfe (§§ 160 Abs. 3, 463d StPO) – an Weisungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts („im Souterrain der Justiz“) gebunden. Der JGH wurde weiterhin vorrangig die „Gerichtshilfe“ zugewiesen, für die sozialarbeiterische Betreuung schien eine andere, von der JGH gesonderte Jugendhilfe zuständig zu sein. Bereits 1972 wurde im 3. Jugendbericht der Bundesregierung dazu angemerkt, dass sich die Jugendgerichtshilfe in der Praxis weitgehend auf die Ermittlungen und auf die Vertretung im Gerichtsverfahren beschränken würde, wobei die weitergehenden Aufgaben, insbesondere im Bereich zur Wiedereingliederungshilfe, häufig zu kurz kämen .
Ihre Einbindung in das Jugendamt und in die kommunale Selbstverwaltung war dabei nicht immer ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Der Durchgriff auf die Institution „Jugendgerichtshilfe“, die je nach den örtlichen Gegebenheiten als Spezialdienst des Jugendamtes oder auch im Rahmen des allgemeinen Sozialdienstes wahrgenommen wurde bzw. immer noch wird, hat überdies die Vorstellung gestärkt, diese Institution habe eigenständige, von den sonstigen Abteilungen des Jugendamtes losgelöste Befugnisse.
Durch die Neuregelung des Kinder- und Jugendrechts 1991 beabsichtigte der Gesetzgeber im § 52 SGB VIII die Einbindung dieser Aufgaben (§ 2 Abs.3, Satz 8) und die pädagogische Bedarfsfeststellung in Abs. 2 in den Verantwortungsbereich des Jugendamtes stärker zu betonen (Bundestag Drs. 11/5948 v. 1.12.1989 Gesetz zur Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe) und stellt damit deutlicher als bisher klar: JGH ist Jugendhilfe.
Im Rahmen der Neuorganisation der Sozialen Dienste in Bremen wurde in der Folgezeit die „Jugendgerichtshilfe“ nicht nur sozialräumlich in die Sozialzentren verortet, sondern auch den regionalen Ambulanten Sozialdiensten (ASD) als spezialisierte Tätigkeit zugeordnet. Durch die Zuständigkeitsregelungen im ASD wurde auch die bis dahin übliche Praxis, für den gerichtlichen Termin einen dem jungen Menschen selbst nicht vertrauten und daher zu recht kritisierten „Gerichtsgeher“ zu entsenden, korrigiert.
Für die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist der Schutz, die Förderung und Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien vorrangig (§ 1 SGB VIII). Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist somit sowohl Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als auch sozialpädagogische Hilfe für den in der Entwicklung befindlichen (straffällig gewordenen) jungen Menschen. Sie ist somit auch im Jugendstrafverfahren primär eine sozialrechtliche Hilfeleistung für junge Menschen.
Auch wenn sich die Regelungen des § 38 JGG seit 1952 nicht wesentlich verändert haben, sind sie aufgrund des durch das SGB VIII veränderten Kontextes anders als noch zu Zeiten des JWG auszulegen. Das Jugendamt Bremen leitet sein Mandat (Auftrag, Zielsetzung und Ausgestaltung) in der „Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren“ eindeutig aus dem SGB VIII ab.
Der doppelte rechtliche Bezugsrahmen, einerseits im Jugendhilferecht und andererseits im Jugendstrafrecht verankert zu sein, bleibt bestehen. Auch Jugendstrafrecht ist Straf-recht. Er macht es in der praktischen Arbeit geradezu notwendig, Wege der Kooperation zwischen den unterschiedlichen Sparten zu beschreiten.
Die Unterstützungsleistung für das Gericht besteht in der sozialpädagogischen („erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte“ nach § 38 JGG) und fachlichen Darlegung und Prüfung, ob Jugendhilfeleistungen gewährt werden können weil sie notwendig, geeignet und erforderlich sind und damit ein Absehen von Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung nach § 47 JGG möglich ist oder auf strafrechtliche Maßnahmen verzichtet werden kann.
Zur Kenntnis genommen werden muss, dass die traditionelle Beibehaltung der eher (obrigkeitsstaatlichen) Begrifflichkeit „Jugendgerichtshilfe“ nur noch eine Konzession an den verbreiteten und weitestgehend eingebürgerten Sprachgebrauch ist. Im SGB VIII ist dieser Terminus konsequenterweise aus fachlichen Gründen ersetzt worden und nicht mehr zu finden.
Es ist daher folgerichtig, dieser jugendhilferechtlichen, vom Gesetzgeber aufgezeigten Neuformulierung und -positionierung nicht weiter hinterher zu laufen, sondern diesen Paradigmenwechsel in der Praxis nach zu vollziehen.
Kinderschutz auch für Jugendliche ?
(Dr. Maria Kurz-Adam, Leiterin des JA München)
Kindeswohlsicherung ist den vergangenen Jahren nicht nur in Bremen zu einem Zentralthema für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geworden. Diese Fokusierung ist im Interesse gefährdeter Kinder wichtig und richtig.
Hinsichtlich der Gefährdungslage für Jugendliche führt dies nicht selten dazu, dass in einer verkürzten Sichtweise Jugendliche aus dieser Betrachtung ausgeklammert werden, obwohl der Gesetzgeber im SGB VIII eindeutige Vorgaben machte und die Fachöffentlichkeit daran auch keine Zweifel haben dürfte: Die Kindeswohlsicherung gilt sowohl für Kinder als auch für Jugendliche bis zur Volljährigkeit.
Auf einer Fachtagung am 13. Oktober 2011 unter dem Titel „Kinderschutz ! Und wer schützt die Jugend ?“ stellte Dr. Maria Kurz-Adam, Leiterin des JA München folgende vielbeachtete Thesen zur Diskussion.
Kinderschutz auch für Jugendliche ?
Controllingberichte
Mit der Bewertung der Qualität und einer entsprechenden Zielerreichung und Qualitätssicherung wurde erstmals 2003 Basismaterial für einen Controllingbericht der Jugendhilfe im Strafverfahren durch das Jugendamt Bremen vorgelegt. 2009 und 2010 sowie nach 2013 wurden keine Berichte angefertigt. Die Controllingberichte werden über den Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommen.
9. Controllingbericht 2013
8. Controllingbericht 2012
7. Controllingbericht 2011
6. Controllingbericht 2008
5. Controllingbericht 2007
4. Controllingbericht 2006
3. Controllingbericht 2005
2. Controllingbericht 2004
1. Controllingbericht 2003